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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11 (https://dejure.org/2013,21238)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.06.2013 - L 9 SO 630/11 (https://dejure.org/2013,21238)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - L 9 SO 630/11 (https://dejure.org/2013,21238)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R

    Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Die Heranziehung von Kinderlosen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sei durch das Bundessozialgericht (Urteil v. 05.05.2010, - B 12 KR 14/09 R) anerkannt.

    Er erfülle ein sich aus der Entscheidung des Bundessozialgericht (Urt. v. 05.05.2010, B 12 KR 14/09 R, insbes. Rn. 26) abzuleitendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, nämlich das der Leistungsfähigkeit, nicht, weil er außer den Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB XII keine weiteren Einkünfte erziele, die sein soziokulturelles Existenzminimum erhöhten.

    Denn anders als in der Entscheidung des BSG vom 05.05.2010 (B 12 KR 14/09 R - SozR 4-3300 § 59 Nr. 3) über die Heranziehung eines in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigten zum Beitrag für Kinderlose, der ergänzend Leistungen nach dem SGB XII bezogen hat (bei dem sich der Abzug des erhöhten Pflegeversicherungsbeitrages letztendlich deshalb nicht ausgewirkt hat, weil dieser vom anzurechnenden Einkommen abzuziehen war, so dass sich der Bedarf für die ergänzende Sozialhilfe entsprechend erhöht hatte), ist hier nicht über die Höhe des Beitrages, also die Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Beigeladener zu entscheiden, sondern über die Beziehung zwischen Kläger und Beklagter und die Frage, ob ein solcher Beitragsanteil vom Regelsatz des Klägers abgezogen werden kann.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urt. v. 05.05.2010 (B 12 KR 14/09 R -, SozR 4-3300 § 59 Nr. 3) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 8/02) zur Berücksichtigung privater Haftpflichtversicherungsbeiträge.

    Dieser selbst ist Teil des Existenzminimums (BSG, Urt. v. 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R - aaO, juris, Rn. 20).

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Denn der zu beurteilende Zeitraum erstreckt sich ohne ausdrücklich darüber hinausgehenden Bewilligungsabschnitt nur dann auch auf die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides, wenn niedrigere Leistungen ohne zeitliche Beschränkung bewilligt werden, der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch, sondern auch für den Folgezeitraum geltend machen und die Beklagte sich auch in der Folgezeit weigert, die beanspruchten Leistungen zu erbringen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, BSGE 101, 49-70, juris Rn.12f; Urt. v. 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 9).

    Denn für einen verständigen Erklärungsempfänger ist der objektive Regelungsgehalt der Bescheide vom 19.06.09 und 21.10.2009 zeitlich auf den konkret benannten Monat (Juli bzw. November 2009) beschränkt, während die Bewilligung für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf andere Weise konkludent durch Überweisung erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, BSGE 101, 49-70, juris Rn. 11; Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII, Rn. 49.1, vgl. auch BSG v. 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris Rn. 12).

    Eine Anwendung von § 96 SGG kommt für Folgezeiträume erfassende Bescheide nicht in Betracht, wenn der ursprünglich angegriffene Bescheid den Leistungszeitraum - wie hier durch die lediglich monatsweise konkludente Bewilligung - begrenzt oder Leistungen ausdrücklich (nur) für einen bestimmten Zeitraum ablehnt (zur alten Rechtslage im Hinblick auch auf eine analoge Anwendung bereits ablehnend BSG, Urt. v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131-137-, juris Rn. 10; 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 - juris Rn.8; 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49-70, juris Rn.13).

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Beiträge für die Kranken- und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Die gesonderte Anfechtung zur Regelsatzhöhe ist auch zulässig, denn die Bewilligung des Regelsatzes einerseits und der Übernahme der freiwilligen Beiträge zur Kranken/Pflegeversicherung stellen jeweils einen gesonderten Regelungsgegenstand dar (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R - juris Rn. 11).

    Dementsprechend setzt die Beitragsübernahme nach § 32 Abs. 3 SGB XII gerade voraus, dass der Sozialhilfeempfänger gegenüber dem Träger der sozialen Pflegeversicherung, z.B. nach § 59 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R -, juris Rn. 23).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Denn der zu beurteilende Zeitraum erstreckt sich ohne ausdrücklich darüber hinausgehenden Bewilligungsabschnitt nur dann auch auf die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides, wenn niedrigere Leistungen ohne zeitliche Beschränkung bewilligt werden, der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch, sondern auch für den Folgezeitraum geltend machen und die Beklagte sich auch in der Folgezeit weigert, die beanspruchten Leistungen zu erbringen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, BSGE 101, 49-70, juris Rn.12f; Urt. v. 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 9).

    Eine Anwendung von § 96 SGG kommt für Folgezeiträume erfassende Bescheide nicht in Betracht, wenn der ursprünglich angegriffene Bescheid den Leistungszeitraum - wie hier durch die lediglich monatsweise konkludente Bewilligung - begrenzt oder Leistungen ausdrücklich (nur) für einen bestimmten Zeitraum ablehnt (zur alten Rechtslage im Hinblick auch auf eine analoge Anwendung bereits ablehnend BSG, Urt. v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131-137-, juris Rn. 10; 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 - juris Rn.8; 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49-70, juris Rn.13).

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 21/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Übernahme angemessener Beiträge für eine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Für eine unterschiedliche Behandlung in § 82 Abs. 2 und § 32 SGB XII bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt (vgl auch BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 21/10 R-, BSGE 109, 281-285, juris Rn. 18f. zur Frage der Berücksichtigung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen bei der Feststellung von Sozialhilfebedürftigkeit).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Entsprechendes ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 5 SGB XI. Aus den Motiven des Gesetzgebers hierzu wird deutlich, dass es ihm dabei darum ging, durch die zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94) zum erforderlichen Familienlastenausgleich in der sozialen Pflegeversicherung als erforderlich angesehene Beitragserhöhung die Wirtschaft nicht weiter zu belasten und die Lohnnebenkosten nicht steigen zu lassen.
  • BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 8.02

    Haftpflichtversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urt. v. 05.05.2010 (B 12 KR 14/09 R -, SozR 4-3300 § 59 Nr. 3) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 8/02) zur Berücksichtigung privater Haftpflichtversicherungsbeiträge.
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Ein Einschnitt ohne eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung ist bereits im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, aus dem die Gewährleistung des Existenzminimums abzuleiten ist, ausgeschlossen (vergleiche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 und andere, BVerfGE 145, 174 ff., juris Rn. 133ff).
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Beiträge zur Sozialpflichtversicherung sind nicht in der Auflistung der Zusammensetzung des Eckregelsatzes in § 2 RSV enthalten und gehören auch nicht zum Bereich Gesundheitspflege (vgl. auch Holzhey in: jurisPK-SGB, § 32 SGB XII, 1. Auflage 2011, Stand: 31.01.2013, Rn. 52 zu zusätzlichen Krankenversicherungskosten; BSG, Urt. v. 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R, BSGE 107, 217-230, juris Rn.33, dort zu einer Beitragsdifferenz von 80 Euro im Rahmen privater Krankenversicherung), was sich bereits daraus erschließt, dass die in der Regelsatzverordnung festgelegten Regelsätze zuletzt aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2003 abgeleitet wurden, also zu einer Zeit, als es den Zuschlag für Kinderlose noch nicht gab.
  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Denn für einen verständigen Erklärungsempfänger ist der objektive Regelungsgehalt der Bescheide vom 19.06.09 und 21.10.2009 zeitlich auf den konkret benannten Monat (Juli bzw. November 2009) beschränkt, während die Bewilligung für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf andere Weise konkludent durch Überweisung erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, BSGE 101, 49-70, juris Rn. 11; Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII, Rn. 49.1, vgl. auch BSG v. 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris Rn. 12).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

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